Leveringsvoorwaarden

I. Allgemeines

Unsere Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen Geschäfte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn wir abweichende Einkaufsbedingungen oder Gegenbestätigungen, die wir hiermit ausdrücklich ablehnen, nicht widersprechen. Sie gelten spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung seitens des Bestellers als vereinbart.
Lieferverträge, sonstige Vereinbarungen sowie Abweichungen von unseren Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit in jedem einzelnen Fall unserer schriftlichen Bestätigung. Auftragsbestätigungen sind auch in der vervielfältigten Form ohne unsere Unterschrift rechtswirksam. Falls keine schriftliche Bestätigung erfolgt, gilt der Auftrag mit Übergabe der Ware an den Käufer oder den jeweiligen Frachtführer als entgegengenommen.
Eine Ausfuhr unserer Erzeugnisse darf nur mit unserer vorherigen Zustimmung vorgenommen werden. Soweit der Besteller die Ware als Wiederverkäufer veräußert, wird er diese Verpflichtung weitergeben.
Unser Stillschweigen auf rechtsgeschäftliche Erklärungen des Käufers bedeutet niemals Zustimmung. Die personenbezogenen Daten unserer Kunden werden entsprechend §§ 23 bis 25 BDSG im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses gespeichert und verarbeitet.
Für Bauleistungen unsererseits gelten die VOB Teil B, soweit unsere Geschäftsbedingungen hiervon keine Abweichungen enthalten.

II. Angebote, Aufträge, Preise

Angebote, welche von uns erstellt werden, gelten als freibleibend. Bestellungen der Kunden gelten durch Auftragsbestätigung, oder falls diese nicht erteilt wird, durch Lieferung bzw. Rechnung als angenommen. Die Entgegennahme und Weitergabe telegraphischer oder telefonischer Aufträge geht auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Telegraphisch oder telefonisch erteilte Aufträge sollten nach Möglichkeit sofort schriftlich bestätig werden, um eventuelle Durchgabefehler berücksichtigen zu können. Falls eine derartige schriftliche Bestätigung nicht erfolgen sollte, hat dies für die Wirksamkeit des Auftrages keine Bedeutung, eine Gewähr für richtige Lieferung kann jedoch dann nicht übernommen werden.
Die Preise gelten, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes bezeichnet oder vereinbart ist, als Ab-Werk-Preise oder Ab-Lager-Preise, auf die bei Berechnung der Lieferungen und Leistungen die Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe zugeschlagen wird. Warenrücknahme zur Gutschrift ist generell nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung unter Berücksichtigung von 17,50% Rücknahmekosten vom Gutschriftswert möglich.

III. Abnahme, Versand und Gefahrübergang

Verlangt der Besteller oder wünschen wir, dass die Ware oder Leistung abgenommen wird, so melden wir die Abnahmebereitschaft und fordern zur Abnahme im Lieferwerk oder Lager auf. Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb der von uns für die Abnahme gesetzte Frist, gilt die Ware oder die Leistung als in jeder Hinsicht vertragsgemäß hergestellt bzw. erbracht; wir sind dann zur Versendung berechtigt, aber nicht verpflichtet. Die mit der Abnahme verbundenen Kosten trägt der Besteller.
Versandweg, Beförderungs- und Schutzmittel sowie Verpackung sind unserer Wahl überlassen, vom Käufer vorgeschriebene Schutzmittel werden besonders berechnet. Durch unbeanstandete Übernahme der Ware seitens der Bahn oder eines anderen Frachtführers wird jede Haftung durch uns wegen nicht sachgemäßer Verpackung oder Verladung ausgeschlossen. Mit der Übergabe an den ersten Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks oder Lagers, geht die Gefahr – einschließlich der Beschlagnahme – in jedem Fall auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn wir die Versicherung der Ware übernommen haben und wenn frachtfreie Zusendung und/oder Transport durch uns selbst vereinbart worden ist.

IV. Lieferzeit

Wir sind bemüht, die vorgesehenen Lieferfristen nach Möglichkeit einzuhalten, wegen jederzeit möglicher Schwierigkeiten in Fertigung und Versand behalten wir uns jedoch eine Überschreitung des schriftlich bestätigten Liefertermins um 2 Wochen vor. Wegen Umständen, welche nicht in unserem Risikobereich liegen (höhere Gewalt, Lieferschwierigkeiten unseres Zulieferanten usw.), ist im Einzelfall eine weitere Überschreitung des Liefertermins möglich. Schadensersatzansprüche gegen uns bei Lieferverzug können nur dann geltend gemacht werden, wenn der Lieferverzug nachweislich auf grobem Verschulden unsererseits beruht. Die Beweislast hierfür trägt der Kunde. Als Ende der Lieferzeit gilt der Tag, an dem die Ware das Lieferwerk oder Lager verlässt. Da wir auf die Laufzeit der Sendung keinerlei Einfluss haben, sind insoweit Regressansprüche gegen uns ausgeschlossen.

V. Zahlungsbedingungen

Die Bezahlung der zu liefernden Ware hat vor Übergabe rein netto zu erfolgen, außer bei anderslautenden, vorher vertraglich vereinbarten Zahlungsbedingungen. Bei Wechselvereinbarung erfolgt die Hereinnahme nur gegen Vergütung der Diskontspesen und sonstiger Kosten. Es werden nur Wechsel angenommen, welche von der Landeszentralbank diskontiert werden. Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von bis zu 4% über Dispo-Zinsen.

VI. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zu vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Käufer ist berechtigt, die Ware weiterzuverarbeiten und zu veräußern unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen.
Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten, enden mit der Zahlungseinstellung des Käufers oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens.
Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird für uns vorgenommen, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt oder vermengt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Eigentumsvorbehaltsware zum Gesamtwarenwert.
Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab, und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und wir hieran in Höhe unseres Fakturenwertes Miteigentum erlangt haben. Im letzteren Fall steht uns in dieser Zession ein im Verhältnis zum Fakturenwert unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an uns ab. Wir nehmen diese Forderung an.
Wir werden die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers. In diesem Fall sind wir vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.
Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der uns zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift des Abnehmers, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum etc. zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. Der Käufer ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie wir keine anderen Weisungen geben.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 25% übersteigt.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen. Nehmen wir aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, gilt das nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wir können über Verwendung der zurückgenommenen Vorbehaltsware freihändig entscheiden.
Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe seiner Forderung ab.
Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in dieser Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Käufers eingegangen sind, bestehen.
Beispiel: wird unsere Vorbehaltsware in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek vor dem Rest ab.

VII. Beanstandungen (Mängel, Verlust oder Falschlieferung)

Bei Selbstabholung sind offensichtliche Mängel und sonstige Beanstandungen sofort bei Übernahme der Ware an der Lieferstelle schriftlich auf der Empfangsbescheinigung zu vermerken. Bei Warenversendung sind die Beanstandungen vor der Entladung auf der Empfangsbescheinigung und/oder dem Frachtbrief aufzuführen und diese dem Transportführer auszuhändigen. Zusätzlich ist bei Bahntransport eine bahnamtliche Tatbestandsaufnahme zu veranlassen. Unterlässt der Besteller die Anzeige oder wird die Ware in Kenntnis des Mangels weiterveräußert, verarbeitet oder verlegt, so gilt dies als vorbehaltslose Genehmigung des Mangels.
Unsere Maßnahmen zur Schadensminderung gelten nicht als Mangelanerkenntnis.

VIII. Gewährleistung

  1. Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware zunächst das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist Nacherfüllung zu verlangen. Die Wahl über Art und Weise der durchzuführenden Nacherfüllung, so die Wahl, ob Nachbesserung oder Neulieferung erfolgt, ist von uns zu treffen. Darüber hinaus haben wir das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches, eine neuerliche Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist wiederum in Bezug auf Art und Weise nach unserer Wahl vorzunehmen. Wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Preis zu mindern.
  2. Der Käufer kann nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung Schadenersatz verlangen. Gleiches trifft auf vergebliche Aufwendungen zu. Dies gilt nicht, soweit so genannte Kardinalspflichten (wesentliche Vertragspflichten) verletzt sind. In diesem Fall sind die Schadensersatzansprüche nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen.
    Die Rechte des Käufers oder Bestellers wegen einer durch den Lieferanten übernommenen Garantie oder eines arglistig verschwiegenen Mangels sind nicht eingeschränkt.
    Die Übernahme von Garantien ist ausgeschlossen, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Käufer geschlossen.
    Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist nicht eingeschränkt, soweit sie der Lieferer zu vertreten hat.
  3. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen setzt voraus, dass
    1. unsere Waren sachgemäß behandelt und gelagert werden,
    2. bauseitiger Einbau, Verlegung und Montage entsprechend den für die einzelnen Leistungen geltenden Fachregeln, Richtlinien, Normen, den Auflagen der Zulassungen und unserer Montageempfehlungen durchgeführt wurden,
    3. festgestellte Schäden uns unverzüglich gemeldet wurden und wir Gelegenheit haben, das Objekt zu besichtigen und den Mangel zu prüfen.
  4. Soweit unsererseits Bauleistungen übernommen werden, gelten für die Gewährleistung die Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B. Im übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
  5. Muster und Proben gelten nur als unverbindliche Anschauungsstücke. Bei Klinkersteinen handelt es sich um keramische Naturerzeugnisse, so dass die zu liefernden Steine bezüglich der Größe, Güte und Farbe geringfügig von einander abweichen können sowie geringfügige Unterschiede in den Oberflächen aufweisen können.

IX. Urheberrechte – Technische Angaben

Für von uns bereitgestellte Abbildungen, Zeichnungen und sonstige Unterlagen behalten wir uns das Urheberrecht vor.
Technische Auskünfte und Ausführungsvorschläge erteilen wir im Rahmen unseres Kundendienstes unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften für das Bauwesen und der Regeln der Baukunst nach bestem Wissen. Der Besteller bleibt in jedem Fall verpflichtet, die Eignung der bestellten Ware und vorgeschlagenen Ausführung für die beabsichtigten Verwendungszwecke selbst zu überprüfen. Unsere Beratung erfolgt unverbindlich. Eine Haftung dafür ist ausgeschlossen. Wir sind zur Änderung der technischen Daten des bestellten Liefergegenstandes berechtigt, soweit das dem Kunden zumutbar ist.

X. Erfüllungsort und Gegenstand

Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen, sowie alle sonst sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist der Geschäftssitz des Verkäufers.
Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtstreitigkeiten ist Sitz des Auftragnehmers. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten. Dieser Vertrag und seine Auswirkungen beurteilen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

XI. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird der Rechtsbestand der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt.

Stand: Januar 2013

Frühere Geschäftsbedingungen verlieren ihre Gültigkeit.